c) Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Einsprachepunkte einzeln abgehandelt und sich mit der Frage der Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Abstands zur Grünzone unter dem Titel "Ausnahmegesuch zur Unterschreitung Zonengrenze zur Grünzone" auf rund einer A4-Seite auseinandergesetzt und sich zu den aus ihrer Sicht gegebenen besonderen Verhältnissen geäussert. Der Bauentscheid und die Ausnahme für das Unterschreiten des Abstands zur Grünzone sind damit ausreichend begründet. Es liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Ob die Begründung auch zutreffend ist, ist eine Frage der materiellen Überprüfung (siehe dazu Erwägung 4).