a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz setze sich im angefochtenen Entscheid nicht ausreichend mit ihrer Einsprache auseinander, da sie sich nicht zu ihrem Vorbringen äussere, es würden ausschliesslich subjektive Gründe für die Ausnahme zur Unterschreitung des Abstands zur Grünzone vorgebracht.