2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 24. November 2014 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen die Erteilung des Bauabschlags und damit die Aufhebung des Entscheides vom 27. Oktober 2014. Sie machen insbesondere geltend, es hätte keine Ausnahme zur Unterschreitung des Abstands zur Grünzone erteilt werden dürfen. Zudem bringen sie vor, die Vorinstanz sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und sie bemängeln die Dachform, die Einordnung und Gestaltung des Bauvorhabens sowie den Standort der Wärmepumpe.