4. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'400.-- festgelegt. Davon haben die Beschwerdeführenden und die Beschwerdegegnerin je Fr. 1'200.-- zu bezahlen. Die Beschwerdeführenden 1-5 und die Beschwerdeführenden 6-10 haften je solidarisch für die Hälfte des den Beschwerdeführenden auferlegten Betrags. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. IV. Eröffnung