Die entsprechenden Ergebnisse sind der Gemeinde Steffisburg und dem OIK I mitzuteilen. 3.3.5 Das zweite und dritte Obergeschoss des bestehenden Gebäudes auf Parzelle Steffisburg Grundbuchblatt Nr. R.________ BR darf vorbehältlich eines neuen Baugesuchs nicht als Verkaufsfläche genutzt werden, solange das Erdgeschoss als Restaurant genutzt wird. Im Übrigen werden die beiden Beschwerden abgewiesen und der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Thun vom 24. Dezember 2013 wird bestätigt.