Dies gilt insbesondere auch für die Kosten für den von den Beschwerdeführenden in Auftrag gegebenen Bericht der Q.________ AG. In der Kostennote des Anwalts der Beschwerdeführenden vom 16. Dezember 2014 werden dafür Kosten in der Höhe von Fr. 2'668.65 geltend gemacht. Dieser Bericht war weder notwendig noch sachdienlich. Die Beschwerdeführenden haben diese Kosten daher selber zu tragen. III. Entscheid 22