b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Hinsichtlich des Unterliegens und Obsiegens kann auf das zu den Verfahrenskosten Gesagte verwiesen werden, d.h. die Beschwerdeführenden und die Beschwerdegegnerin gelten je zur Hälfte als unterliegend und obsiegend. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Parteikosten wettzuschlagen, d.h. die Parteien tragen ihre eigenen Parteikosten.