Zudem gilt die Beschwerdegegnerin insoweit als unterliegend, als der angefochtene Gesamtentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerden mit zwei zusätzlichen Auflagen ergänzt wird. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen, womit die Beschwerdeführenden als unterliegend gelten. Unter diesen Umständen haben die Beschwerdeführenden und die Beschwerdegegnerin je die Hälfte der Parteikosten zu tragen. Somit haben die Beschwerdeführenden und die Beschwerdegegnerin je Fr. 1'200.-- an Verfahrenskosten zu bezahlen.