Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Soweit die Beschwerdegegnerin mit ihren Projektänderungen zusätzlichen Verfahrensaufwand verursacht hat, hat sie diese Kosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zu tragen. Zudem gilt die Beschwerdegegnerin insoweit als unterliegend, als der angefochtene Gesamtentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerden mit zwei zusätzlichen Auflagen ergänzt wird.