d) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sämtliche Rügen der Beschwerdeführenden grundsätzlich unbegründet sind. In teilweiser Gutheissung der beiden Beschwerden wird der angefochtene Gesamtentscheid jedoch mit zwei zusätzlichen Auflagen ergänzt (siehe oben Erwägungen 2 und 3). Im Übrigen werden die beiden Beschwerden abgewiesen und der angefochtene Gesamtentscheid bestätigt.