14 Vgl. dazu Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 34 N. 20 19 könne es aufgrund des Bauvorhabens in Zukunft zu gefährlichen Situationen kommen. Vor Baubeginn müsse dies geklärt sein. b) Die Einmündung des Industriewegs in die Bernstrasse erfolgt über eine Trottoirüberfahrt. Die Bernstrasse hat im Bereich der Einmündung zwischen den beiden Fahrspuren einen Mittelstreifen, der von ein- und ausfahrenden Fahrzeugen benützt werden kann.