b) Die Gesuchstellenden haben zugleich mit der Baueingabe die äusseren Umrisse des Bauvorhabens im Gelände abzustecken und durch Profile kenntlich zu machen (Art. 16 Abs. 1 BewD12). Aus der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2014 lässt sich schliessen, dass das geplante Abluftrohr tatsächlich nicht durch Profile kenntlich gemacht wurde. Allerdings müssen nicht sämtliche Details eines Bauvorhabens mit Profilen dargestellt werden. Bei Hochbauten müssen namentlich in den Gebäudeecken die Höhe der Fassaden und die Neigung der Dachlinie angegeben werden.13 Wäre das Abluftrohr teil eines Neubaus müsste es demnach nicht mit Profilen dargestellt werden.