b) Die Zonenkonformität des Bauvorhabens ist unbestritten. Die mit einer zonenkonformen Nutzung verbundenen Immissionen müssen jedoch grundsätzlich geduldet werden (Art. 89 Abs. 2 BauV).11 Dass durch das Bauvorhaben Immissionsgrenzwerte aus der Umweltschutzgesetzgebung überschritten werden könnten, ist nicht zu erwarten und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht. Diese Rüge ist somit unbegründet.