Ist dies in Spitzenzeiten nicht der Fall, kann der Verkehr entsprechend geregelt werden. Im Übrigen muss sich die 16 Beschwerdegegnerin auch hier auf ihre Angaben behaften lassen (vgl. dazu oben Erwägung 2.c). Sollten sich ihre Annahmen wider Erwarten als falsch herausstellen, müsste sie die entsprechenden Konsequenzen tragen.