Die von den Beschwerdeführenden in ihren Schlussbemerkungen geäusserte Befürchtung, diese Auflage sei bei einem allfälligen Eigentümer- oder Mieterwechsel nicht durchsetzbar, ist unbegründet. Soweit die Baubewilligung für einen Rechtsnachfolger gilt, gilt dies auch für die darin enthaltenen Auflagen.