Die von der Beschwerdegegnerin vorgesehene Massnahme ist somit geeignet, in Spitzenzeiten einen drohenden Rückstau aus der Drive-In-Spur auf die Ringstrasse zu vermeiden, ohne dass dabei fremde Parkplätze beansprucht werden müssen. Eine entsprechende Auflage findet sich bereits in Ziff. 3.3.2 des angefochtenen Gesamtentscheids, wonach die Verkehrsregelung durch den Betrieb "Burger King" vorzunehmen ist. Die von den Beschwerdeführenden in ihren Schlussbemerkungen geäusserte Befürchtung, diese Auflage sei bei einem allfälligen Eigentümer- oder Mieterwechsel nicht durchsetzbar, ist unbegründet.