Die Erschliessungsanlagen müssen den Beanspruchungen gewachsen sein, die sich aus der Nutzung des Baugrundstücks und der weiteren Grundstücke ergeben können, denen sie nach der Planung zu dienen bestimmt sind (Art. 7 BauG). Bestehende Erschliessungsanlagen, welche die Anforderungen an neue Erschliessungen nicht erfüllen, genügen unter anderem für Umbauten, Erweiterungen und Zweckänderungen, die keine 14