Aufgrund der Fahrtrichtung auf der Ringstrasse könnten Fahrzeuge nicht auf die Bauparzelle gelangen, um dort auf einem Parkplatz oder der freien Fläche zwischen der Ringstrasse und den Parkplätzen zu warten. Und die freie Fläche zwischen der Ringstrasse und den Parkplätzen vor dem Gebäude der Beschwerdeführerin 7 dürfe von der Beschwerdegegnerin nicht als Warteraum benutzt werden, dabei handle es sich um fremdes Privateigentum. Zudem vermöge auch die Ausfahrtsituation vor allem beim Linksabbiegen auf die Bernstrasse keinen zusätzlichen Verkehr zu bewältigen. Die P.________ AG habe dies in ihrer Kurzbeurteilung vom 3. Dezember 2013 bestätigt.