g) Der Parkplatzbedarf gemäss Bandbreite kann somit eingehalten werden. Dies jedoch nur dann, wenn der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte Gebäude- bzw. Baurechtseigentümer auf die Nutzung des zweiten und dritten Obergeschosses als Verkaufsfläche verzichtet. Dieser hat mit Schreiben vom 16. Mai 2014 einer 9 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 16-18 N.16 13