d) Demgegenüber sind die Ausführungen im Bericht der Q.________ AG vom 30. Oktober 2014 zum Parkplatzbedarf nicht nachvollziehbar. Diesen Bericht haben die Beschwerdeführenden zusammen mit ihrer Eingabe vom 31. Oktober 2014 im Beschwerdeverfahren eingereicht. Zunächst wird im Bericht der Q.________ AG festgehalten, eine Prüfung der Parkplatzberechnung vom 27. August 2014 habe ergeben, dass die Berechnung plausibel sei und den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Dann führt der Bericht jedoch aus, bezogen auf das ganze Gebäude ergebe sich bei Vollauslastung ein minimaler Parkplatzbedarf von mindestens 50 Parkplätzen. Diese Zahl ist nicht nachvollziehbar: