Im Beschwerdeverfahren hat der Gebäude- bzw. Baurechtseigentümer mit Schreiben vom 16. Mai 2014 erklärt, dass er auf die bewilligte Nutzung des zweiten und dritten Obergeschosses als Verkaufsfläche verzichte, solange das Erdgeschoss als Restaurant genutzt werde.7 Somit sind diese beiden Geschosse bei der Parkplatzbedarfsrechnung nicht mehr mit n = 20 für Einkaufen, Freizeit, Kultur, sondern mit n = 50 für Arbeiten, Gewerbe, Dienstleistungen zu berücksichtigen. Das erste Obergeschoss wurde dem Gebäudeeigentümer als Verkaufsfläche bewilligt, so dass dafür nach wie vor n = 20 für Einkaufen, Freizeit, Kultur zu berücksichtigen ist.