Zu den Städten und Agglomerationen zählt unter anderem Steffisburg. Umfasst ein Vorhaben verschiedene übrige Nutzungen, sind die GF/n der verschiedenen Nutzungen zusammenzuzählen und von dieser Summe ist die Anzahl Abstellplätze zu berechnen (Art. 52 Abs. 1 bis 3 BauV). Zur Berechnung der Anzahl Abstellplätze sind für die übrigen Nutzungen von der Geschossfläche (GF) die dem Gewerbe bzw. dem Zweck der Einrichtung dienenden oder hierfür verwendbaren ober- und unterirdischen Hauptnutz- (HNF), Verkehrs- (VF) und 4 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 10