Dies ergebe einen Mindestparkplatzbedarf von 47, welcher nicht erfüllt sei. Im Übrigen sei die Bandbreitenberechnung nur in der Regel ein taugliches 9 Instrument. Bei besonderen Verhältnissen wie einem Schnellimbissrestaurant mit einem überdurchschnittlichen Parkplatzbedarf müsse davon abgewichen werden. Dass die schon bewilligten Parkplätze keiner erneuten Bewilligung bedürften, wie dies im angefochtenen Gesamtentscheid stehe, sei nicht richtig. Die vorhandenen Parkplätze würden verändert, indem auf der gleichen Fläche mehr Plätze angeordnet würden. Dadurch seien viele Parkplätze zu schmal und deshalb nicht bewilligungsfähig.