Und auch der ebenfalls im Auftrag der Beschwerdeführenden verfasste Bericht der Q.________ AG vom 30. Oktober 2014 hält fest, dass die Verkehrsstudie der O.________ AG in vielen Punkten richtig und korrekt dargestellt sei. Zwar wird ebenfalls insbesondere die Verkehrsmenge beim Restaurant und vor allem beim Drive-In als "äusserst kritisch" erachtet. Soweit zur Begründung jedoch auf die Kurzbeurteilung der P.________ AG verwiesen wird, ergibt sich daraus nichts Neues. Soweit zur Begründung auf das T_______ in Heimberg verwiesen, fehlt es an einer direkten Vergleichbarkeit, da es sich nicht um identische Betriebe handelt.