Die Baubewilligung wird aufgrund dieser Angaben entsprechend beschränkt und der Betrieb nur in diesem Rahmen bewilligt. Sollte sich herausstellen, dass der Betreib deutlich mehr Verkehr verursacht, als von der Beschwerdegegnerin angenommen, läge dies somit ausserhalb des bewilligten Zustands und würde die entsprechenden Konsequenzen nach sich ziehen. Solche sind in der Auflage des Amtsberichts Strassenbaupolizei vom 29. August 2013 für den Fall, dass sich die Verkehrssituation anders als prognostiziert entwickeln sollte, denn auch bereits vorgesehen.