gezählt. Inwiefern diese Erhebung des Ist-Zustands fehlerhaft sein sollte, ist nicht erkennbar. Hinsichtlich der voraussichtlich durch das Bauvorhaben zusätzlich generierten Fahrten stützt sich die Verkehrsstudie der O.________ AG auf die Angaben der Beschwerdegegnerin ab. Dies ist nicht zu beanstanden, kann die Beschwerdegegnerin doch aufgrund ihrer Erfahrungen von vergleichbaren Betrieben selber am Besten abschätzen, mit welchen Gästezahlen zu rechnen ist. Abgesehen davon muss sich die Beschwerdegegnerin auch auf diesen Angaben behaften lassen. Die Baubewilligung wird aufgrund dieser Angaben entsprechend beschränkt und der Betrieb nur in diesem Rahmen bewilligt.