a) Die Beschwerdeführenden 6-10 rügen, die Vorinstanz habe beim Parkplatzbedarf und beim Verkehrsaufkommen auf die Verkehrsstudie der O.________ AG vom 14. Mai 2013 abgestellt. Dabei handle es sich jedoch um ein Parteigutachten, das nur auf den Angaben der Beschwerdegegnerin beruhe. Andere Aspekte wie das übrige Verkehrsaufkommen in der Arbeitszone und die Bedürfnisse der weiteren Betriebe und Anwohner in diesem Gebiet seien nicht berücksichtigt worden. Die Studie sei daher unvollständig, weshalb sie nicht als Grundlage für den Bauentscheid berücksichtigt werden könne.