Ob sämtliche Beschwerdeführenden beschwerdebefugt sind, braucht unter diesen Umständen nicht geklärt zu werden. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass in einem allfälligen Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht alle Beschwerdeführenden ihre Legitimation nachweisen müssten. 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 5 2. Verkehrsstudie