b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Sowohl hinsichtlich der ersten Beschwerde vom 24. Januar 2014 als auch der zweiten Beschwerde vom 27. Januar 2014 sind einzelne Beschwerdeführende, deren Einsprachen abgewiesen wurden, als unmittelbare Nachbarn des Bauvorhabens durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf beide form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist daher einzutreten.