Mit Verfügung vom 20. August 2014 gab das Rechtsamt bekannt, dass die BVE beabsichtige, die Projektänderung zur Weiterbehandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Darauf verzichtete die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 1. September 2014 auf sämtliche baulichen Änderungen im Innenbereich. In Folge dessen gab das Rechtsamt mit Verfügung vom 3. September 2014 bekannt, dass die BVE nicht mehr beabsichtige, die verbleibende Projektänderung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig erhielten die übrigen Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit, zur verbleibenden Projektänderung Stellung zu nehmen. Schliesslich erhielten die Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit,