3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde Steffisburg und das Regierungsstatthalteramt Thun verzichteten auf eine Stellungnahme und verwiesen auf den angefochtenen Entscheid. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. März 2014 die Abweisung der Beschwerden, soweit auf sie einzutreten sei. Der Oberingenieurkreis I (OIK I) des Tiefbauamts des Kantons Bern (TBA) beantragt in seiner Stellungnahme vom 6. März 2014 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.