2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Die Vorakten (bbew 12/2014) pag. 1 bis 149 (inkl. Beilagen) und die überzähligen Baugesuchsunterlagen der Projektänderung gehen an das Regierungsstatthalteramt Seeland. IV. Eröffnung