a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerin. Sie hat mit der Projektänderung der Rüge der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen. Dementsprechend werden die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 19 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 GebV10 auf pauschal Fr. 800.00 festgelegt (Art. 103 Abs. 1 und 2 VRPG) und der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). b) Die Beschwerdeführerin hat kein Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Parteikosten werden deshalb keine gesprochen. 7 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 32–32d N. 13 8 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 32–32d N. 13