b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin ist zuständige Gemeindebehörde; der Anlagestandort befindet sich auf ihrem Gebiet. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Projektänderung a) Mit Eingabe vom 4. Mai 2015 (eingegangen bei der BVE am 7. Mai 2015) hat die Beschwerdegegnerin ein Projektänderungsgesuch eingereicht. Die Projektänderung umfasst die Verschiebung des Anlagestandorts um ca. 30 m in Richtung Osten. Neu soll