3. Das Regierungsstatthalteramt Seeland beantragt in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2014 die Abweisung der Beschwerde. Es hält zusammengefasst fest, dem Horizont, der durch die geplante Mobilfunkanlage betroffen sei, komme keine erhöhte Schutzwürdigkeit zu. Vor diesem Hintergrund wäre es rechtlich nicht haltbar gewesen, eine Verschiebung der Anlage auf der gleichen Parzelle zu verlangen oder für den geplanten Standort den Bauabschlag zu erteilen. Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2014 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.