winkelförmigen Gebäudes Nr. F.________. Das Regierungsstatthalteramt Seeland erteilte mit Gesamtentscheid vom 21. Oktober 2014 die Baubewilligung für die Mobilfunkanlage, ohne den Antrag der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. 2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 19. November 2014 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt die Verschiebung des Antennenstandorts an die Stirnseite der Ostfassade des Gebäudes Nr. F.________.