ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2014/129 Bern, 27. Mai 2015 in der Beschwerdesache zwischen A.________ Beschwerdeführerin und B.________ Beschwerdegegnerin sowie Regierungsstatthalteramt Seeland, Amthaus, Postfach, 3270 Aarberg Amt für Berner Wirtschaft (beco), Arbeitsbedingungen und Immissionsschutz, Laupenstrasse 22, 3011 Bern betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 21. Oktober 2014 (Mobilfunkantenne) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 14. Januar 2014 bei der Gemeinde Rapperswil (BE) ein Baugesuch ein für die Erstellung einer neuen Mobilfunkanlage auf Parzelle Rapperswil (BE) Grundbuchblatt Nr. C.________. Danach ist vorgesehen, den freistehenden Antennenmast in der Nordostecke des bestehenden Lagergebäudes an der E.________Strasse Nr. F.________ in Seewil zu platzieren. Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone. Im Baubewilligungsverfahren forderte die Beschwerdeführerin aus gestalterischen Gründen die Verschiebung des Antennenstandorts an die Ostfassade des 2 winkelförmigen Gebäudes Nr. F.________. Das Regierungsstatthalteramt Seeland erteilte mit Gesamtentscheid vom 21. Oktober 2014 die Baubewilligung für die Mobilfunkanlage, ohne den Antrag der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. 2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 19. November 2014 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt die Verschiebung des Antennenstandorts an die Stirnseite der Ostfassade des Gebäudes Nr. F.________. 3. Das Regierungsstatthalteramt Seeland beantragt in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2014 die Abweisung der Beschwerde. Es hält zusammengefasst fest, dem Horizont, der durch die geplante Mobilfunkanlage betroffen sei, komme keine erhöhte Schutzwürdigkeit zu. Vor diesem Hintergrund wäre es rechtlich nicht haltbar gewesen, eine Verschiebung der Anlage auf der gleichen Parzelle zu verlangen oder für den geplanten Standort den Bauabschlag zu erteilen. Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2014 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Zudem beantragt sie die Verfahrenssistierung, um mit dem Eigentümer der Liegenschaft E.________Strasse F.________ die Verschiebung, wie sie von der Beschwerdeführerin verlangt wird, zu prüfen. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte beim Regierungsstatthalteramt die Vorakten ein. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 sistierte es das Verfahren auf Antrag der Beschwerdegegnerin. Mit Eingabe vom 4. Mai 2015 reichte die Beschwerdegegnerin eine Projektänderung ein. Die Projektänderung beinhaltet eine Verschiebung des Anlagestandorts um ca. 30 m in östlicher Richtung an die Stirnseite des Gebäudes F.________. Die technischen Anlagen und Leistungen, namentlich die Höhe des Mastes, die Wahl der Antennen, die Sendeleistung und die Antennenrichtung, bleiben unverändert. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 3 5. Mit Verfügung vom 15. Mai 2015 nahm das Rechtsamt das sistierte Verfahren wieder an die Hand und teilte den Verfahrensbeteiligten mit, es beabsichtige den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Projektänderung gestützt auf Art. 43 Abs. 3 BewD2 zur Weiterbehandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die Eingaben der Parteien wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG3. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG4 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin ist zuständige Gemeindebehörde; der Anlagestandort befindet sich auf ihrem Gebiet. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Projektänderung a) Mit Eingabe vom 4. Mai 2015 (eingegangen bei der BVE am 7. Mai 2015) hat die Beschwerdegegnerin ein Projektänderungsgesuch eingereicht. Die Projektänderung umfasst die Verschiebung des Anlagestandorts um ca. 30 m in Richtung Osten. Neu soll 2 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 4 die Anlage an der Stirnseite der Ostfassade des Gebäudes Nr. F.________ errichtet werden. b) Nach Art. 43 BewD kann der Baugesuchsteller während der Hängigkeit eines Baubewilligungsverfahrens oder eines nachfolgenden Beschwerdeverfahrens vor der BVE eine Projektänderung einreichen, ohne dass deshalb ein neues Baubewilligungsverfahren eingeleitet werden muss. Eine Projektänderung liegt vor, wenn das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich bleibt. Dies ist dann nicht mehr der Fall, wenn ein Hauptmerkmal, wie Erschliessung, Standort, äussere Masse, Geschosszahl, Geschosseinteilung, Zweckbestimmung, wesentlich verändert wird oder wenn eine Mehrzahl geringer Änderungen dem Bau eine gegenüber dem ursprünglichen Projekt veränderte Identität verleiht.5 c) Im vorliegenden Fall bleibt das ursprüngliche Bauvorhaben in den Grundzügen gleich. Zwar soll mit der Projektanpassung der Antennenstandort um ca. 30 m in Richtung Osten verschoben werden. Der Rahmen einer Projektänderung wird jedoch dadurch nicht gesprengt. Im Vergleich zum ursprünglichen Vorhaben verändern sich weder Form, Grösse noch die Antennenleistungen. Auch befindet sich die Antenne immer noch auf der gleichen Parzelle. d) Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts tritt das geänderte Projekt an die Stelle des ursprünglichen Bauvorhabens.6 Das ursprüngliche Projekt steht ab diesem Zeitpunkt im Umfang der Projektänderung nicht mehr zur Diskussion. Verfahrensinhalt bildet von nun an allein das geänderte Projekt. Erfolgt eine Projektänderung im Baubeschwerdeverfahren kann die Beschwerdeinstanz die Sache selber entscheiden oder zur Weiterbehandlung an die Vorinstanz zurückweisen (Art. 43 Abs. 3 BewD). e) Vorliegend erfordert die Projektänderung eine erneute materielle Prüfung. Es müssen die neuen Strahlungsberechnungen im Standortdatenblatt vom 17. März 2015 (Revision 1.7) geprüft werden. Dazu muss beim beco, das kantonale Fachbehörde im Bereich 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 32– 32d N. 12a 6 BVR 2012 S. 463 E. 2.2 mit Hinweisen 5 nichtionisierender Strahlung ist, ein Fachbericht eingeholt werden. Auch stellt sich wiederum die Frage, ob das Vorhaben orts- und landschaftsverträglich ist. Die Projektänderung hat zudem eine Verschiebung des Einsprache- und Antennengruppenperimeters zur Folge. Durch die Verschiebung des Einspracheperimeters sind möglicherweise Dritte neu zur Einsprache berechtigt. Auch führt die Verschiebung zu einer höheren Strahlung am OMEN 5. Dadurch sind öffentliche und wesentliche nachbarliche Interessen zusätzlich berührt. Die Projektänderung muss deshalb publiziert werden.7 Damit ist die Projektänderung noch nicht entscheidreif. Es erscheint angebracht, wenn anstelle der BVE als Rechtsmittelinstanz das Regierungsstatthalteramt Seeland das Projektänderungsverfahren weiterführt und über das geänderte Projekt entscheidet. Die Sache wird deshalb zur Fortsetzung des Projektänderungsverfahrens und zum Entscheid über das geänderte Projekt an die Baubewilligungsbehörde zurückgewiesen. f) Wird eine Beschwerdesache bzw. ein Bauvorhaben an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückgewiesen, so muss der angefochtene Entscheid aus prozessualen Gründen (d.h. gleichgültig, ob er richtig war oder nicht) aufgehoben werden, weil ihm im Umfang der Projektänderung die Grundlage entzogen worden ist.8 Die hängige Beschwerde ist insoweit gegenstandslos geworden.9 3. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerin. Sie hat mit der Projektänderung der Rüge der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen. Dementsprechend werden die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 19 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 GebV10 auf pauschal Fr. 800.00 festgelegt (Art. 103 Abs. 1 und 2 VRPG) und der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). b) Die Beschwerdeführerin hat kein Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Parteikosten werden deshalb keine gesprochen. 7 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 32–32d N. 13 8 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 32–32d N. 13 9 BVR 2012 S. 463 E. 2.2 10 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 6 III. Entscheid 1. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 21. Oktober 2014 wird aufgehoben. Die Sache geht zurück an das Regierungsstatthalteramt Seeland zur Fortsetzung des Projektänderungsverfahrens und zum Entscheid über das geänderte Projekt vom 4. Mai 2015. Insoweit ist die Beschwerde vom 19. November 2014 gegenstandslos geworden. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Die Vorakten (bbew 12/2014) pag. 1 bis 149 (inkl. Beilagen) und die überzähligen Baugesuchsunterlagen der Projektänderung gehen an das Regierungsstatthalteramt Seeland. IV. Eröffnung - A.________, eingeschrieben - B.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Seeland, mit Beilagen gemäss Ziff. 4, eingeschrieben - Amt für Berner Wirtschaft (beco), Arbeitsbedingungen und Immissionsschutz, A-Post BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin 7 B. Egger-Jenzer, Regierungspräsidentin