a) Zusammenfassend steht fest, dass die Umnutzung des ehemaligen Garderobengebäudes als Lokal für einen Quartierverein nicht nachträglich bewilligt werden kann. Die Baubewilligung ist deshalb aufzuheben und es ist der Bauabschlag zu erteilen. Mit dem Bauabschlag ist das Verfahren noch nicht beendet. Da der nicht bewilligungsfähige Zustand bereits besteht, muss als nächstes über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes entschieden werden (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst.