Der Beschwerdegegner macht geltend, sein Angebot sei Teil des Parks, der nicht nur ein Sportplatz, sondern ein Freizeit- und Begegnungsort sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Sportanlage E.________ mit dem ehemaligen Garderobengebäude liegt nicht im Perimeter der Überbauungsordnung "F.________". Die Nutzung des Gebäudes durch den Beschwerdegegner kann daher nicht mit der Begründung, sie sei ein Nebenbetrieb zum G.________, legitimiert werden. Damit steht insgesamt fest, dass die Nutzung nicht zonenkonform und damit nicht bewilligungsfähig ist. Das Baugesuch kann daher nicht bewilligt werden. Die Beschwerde wird gutgeheissen und dem Baugesuch der Bauabschlag erteilt.