Das Nutzungskonzept sieht die Nutzung des ehemaligen Garderobengebäudes für Quartierfeste, Kulturveranstaltungen, private Feiern, Kurse für Vereinsmitglieder sowie die Vermietung von Räumen vor. Diese Nutzung lässt sich nicht unter die Zweckbestimmung "Sportanlage" subsumieren. Sie kann auch nicht als Nebenbetrieb im Sinne von Art. 24 Abs. 4 BO gelten. Ein solcher Nebenbetrieb dient der besseren wirtschaftlichen Nutzung der Hauptanlage. Hauptanlage und Nebenbetrieb müssen daher einen funktionalen wie auch einen wirtschaftlichen Konnex aufweisen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Nutzung des Garderobengebäudes durch den Beschwerdegegner hat keine Verbindung mit dem Sportplatz E.___