Der Sportplatz E.________ wurde seit Jahrzehnten als Sportanlage genutzt. Auch wird das Areal in der Überbauungsordnung "F.________"7 als "Sportanlage E.________" gekennzeichnet. Das zugehörige Garderobengebäude diente bis zu seiner Umnutzung ausschliesslich diesem Zweck. Für die vorliegend zu beurteilende Freifläche FA* ergibt die Lückenfüllung damit klar die Zweckbestimmung "Sportanlage".