Soweit Vorschriften und Pläne nicht unmittelbar mit Inkrafttreten des BauG unwirksam geworden sind, müssen sie, soweit nötig, bei nächster Gelegenheit den Vorgaben des BauG angepasst werden (Art. 146 Abs. 1 BauG). Einer solchen Anpassung bedürfen auch die Ordnungen für Freiflächen des bisherigen Rechts ohne festgelegte Zweckbestimmung. Im Interesse der Rechtssicherheit ist eine solche Anpassung möglichst bald herbeizuführen.