Altrechtliche Freiflächen behalten ihre Gültigkeit, auch wenn weder der Zweck noch die Überbauungsgrundsätze festgelegt sind. Vielmehr ist bei der baulichen Nutzung einer solchen Freifläche im Baubewilligungsverfahren eine Lückenfüllung vorzunehmen, und zwar sowohl für die Zweckbestimmung als auch für die Überbauungsgrundsätze.6