c) Der Sportplatz E.________ war bereits im Zonenplan vom 8. Juni 1975 und damit vor dem Inkrafttreten des geltenden BauG vom 9. Juni 1985 als Freifläche bezeichnet. Altrechtliche Zonen, Pläne etc. bleiben auch nach neuem BauG in Kraft, soweit sie nicht zwingenden Normen des übergeordneten Rechts widersprechen (Art. 149 Abs. 1 BauG). Art. 77 Abs. 2 BauG gehört nicht zu diesen zwingenden Normen. Altrechtliche Freiflächen behalten ihre Gültigkeit, auch wenn weder der Zweck noch die Überbauungsgrundsätze festgelegt sind.