Diese Umschreibung der Zone FA* entspricht dem allgemeinen Inhalt einer Zone für öffentliche Nutzung und enthält keine weitere Angaben zur vorgesehenen und zulässigen Nutzung. Diese generelle Zweckumschreibung ist sehr weit gefasst und kann eine Vielzahl unterschiedlicher Nutzungen umfassen. Die vorliegend zu beurteilende Zone FA* vermag daher den Anforderungen, die Art. 77 Abs. 2 BauG an die Zweckbestimmung stellt, nicht zu genügen. 4 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 3. Aufl., Band II, Bern 2010, Art. 77 N. 3a 5 Bauordnung der Stadt Bern vom 24. September 2006 (BO; SSSB 721.1) 5