Die Liegenschaft des Beschwerdegegners liegt in der Nutzungszone "Freifläche A* (FA*)" für private Bauten und Anlagen im allgemeinen Interesse. Die Zone FA* umfasst Grundstücke für stark durchgrünte Anlagen (Art. 24 Abs. 2 BO5). Der Gemeinderat kann zur besseren wirtschaftlichen Nutzung der Hauptanlagen Nebenbetriebe im Umfang von maximal einem Drittel des gesamten Bauvolumens gestatten, sofern Zweck und Funktion der Hauptanlagen nicht beeinträchtigt werden (Art. 24 Abs. 4 BO). Weitere Angaben zur Zweckbestimmung lassen sich weder der BO noch den Plänen der Stadt Bern entnehmen.