sie ist ein wesentlicher Bestandteil der Grundordnung und daher dem Stimmbürger vorbehalten. Aber auch für die Wahrung nachbarlicher Interessen ist es nicht gleichgültig, ob eine Zone beispielsweise für einen öffentlichen Park oder für ein Garage- und Werkstattgebäude der öffentlichen Verkehrsbetriebe vorgesehen ist. Die Zweckbestimmung muss aus diesen Gründen den Verwendungszweck der Zone wenigstens der Art nach umschreiben (Verwaltungsgebäude, Schulhaus, Mehrzweckgebäude, Spital, Sportplatz etc.). Die Grundzüge der Überbauung sind in den Zonenvorschriften des Baureglements zu bestimmen.4