Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zonenkonformität der Nutzung. Sie macht geltend, den Zonen für öffentliche Nutzung sei eine bestimmte Nutzungsart zuzuweisen. Dies sei vorliegend nicht erfolgt, die Zonenkonformität könne daher gar nicht überprüft werden. Die betroffene Zone werde faktisch seit Jahrzehnten für Sportanlagen genutzt. Die Nutzung der Garderobengebäude für den Quartierverein sei daher zonenwidrig. Die Nutzung sei kein Nebenbetrieb zur besseren wirtschaftlichen Nutzung. Das Lokal solle zudem zusätzlich 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 4