Dagegen reichte der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin am 24. Juni 2013 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2013 hiess die BVE die Beschwerde gut. Sie hob die Baubewilligung aufgrund nicht ausreichender Abklärungen auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.