Der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin ersuchte die Stadt Bern am 15. Oktober 2012 um die Einleitung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens und Verweigerung der aktuellen Nutzung, da diese nicht zonenkonform sei und zu übermässigen Immissionen auf die Nachbarschaft führe. Am 21. Dezember 2012 reichte der Beschwerdegegner ein nachträgliches Baugesuch ein für die Umnutzung des Fussballgarderobengebäudes in ein Vereinslokal. Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland erteilte am 24. Mai 2013 die Baubewilligung. Dagegen reichte der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin am 24. Juni 2013 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein.